AGB


ANTOMAT0 S.L. Trasteros del Sol 


§ 1 Nutzungszweck und Vereinbarung zur Nutzung des Mietobjekts 

1. Das Mietobjekt darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen unter Berücksichtigung nach folgender Regelung benutzt werden. Eine Nutzung zu Wohn oder jeglichen Arbeitszwecken durch den Mieter ist nicht gestattet. 

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hier raus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. 

3. Die Höchstlast beträgt 250 Kilo pro Quadratmeter. Höhere Lasten sind nicht erlaubt. 4. Das Mietobjekt ist nicht zum Aufenthalt von Menschen und/oder zur Aufbewahrung von Tieren oder sonstigen Lebewesen jeglicher Art zu nutzen. 

5. Aufgrund von Brandgefahr und Umweltschutz ist es strengstens untersagt: 6. In dem Mietobjekt zu rauchen oder offenes Licht oder Feuer zu benutzen, 7. Kraftstoff, Öl und sonstige brennbarer und entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten oder Gasen ein zu lagern, sowie um und aufzufüllen, 

8. Feuer und Explosionsgefährliche, radioaktive zur Selbstfindung, geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände zum Beispiel Waffen, Sprengstoff, Munition, biologische Kampfstoffe, Feuerwerkskörper, Asbest Giftmüll einzulagern. 9. Leere Kraftstoff und Ölbehälter ein zu lagern. 

10. Gegenstände, die wegen Undichtigkeit, Brennstoff und Öl verloren gehen, abzustellen oder zu lagern. 

11. Jegliche Batterien, welche als Gefahrgut gelten, einzulagern und sonstige Gegenstände, von denen Brandgefahr ausgehen oder von der Umweltgefährdung ausgehen kann, zu lagern. 

12. Die Einlagerung von Waffen, sucht Stoffen, Abfallstoffen oder Sondermüll gleich. Welche Art ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Gegenstände, insbesondere Nahrungsmittel sowie solche, die für Unge Sifabefall/Befall von Schädlingen geeignet sind oder Ungeziefer/Schädlingsbefall verursachen können, nicht gelagert werden. Gleiches gilt für Stoffe, die Rauch oder Geruch abgeben.

13. Alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde, sind zu befolgen. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, alle anderen baren umwelt,bezogenen Gesetze, Vorschriften, behördliche Anordnungen sowie den Standort betreffenden Genehmigung einzuhalten und zu befolgen. 

14. Die Lüftungsanlagen der Mieteinheit beziehungsweise der Gesamtanlage dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. 

15. Der Mieter ist verpflichtet , bei einer Sprinkleranlage, die Wirksamkeit dieser nicht durch seine eingelagerten Gegenstände einzuschränken. Der Abstand zwischen eingelagerten Gegenständen und jedem Sprinklerkopf muss mindestens 0,5 m betragen. 

16. Um den Brand- und Umweltschutz stets zu gewährleisten, behält sich der Vermieter das Recht bei Verdachtsfällen vor, Stichproben in Form von Sichtung des Inhalts sowie der Stapelhöhe vorzunehmen. Der Vermieter verpflichtet sich, das Betreten des Mietobjektes zu diesem Zweck zu dulden und wird hier jederzeit Zutritt zum Mietobjekt gewähren. 

17. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, umweltbezogene Gesetze, Vorschriften, behördliche Anordnungen sowie den Standort betreffende Genehmigung einzuhalten und zu befolgen. 

18. Der Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt nicht klimatisiert wird, das Mietobjekt wird nur frostsicher beheizt gegeben. Ferner hat sich der Mieter vor beziehungsweise bei einer Einlagerung entsprechender Vorkehrungen getroffen. 

19. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters innerhalb des Mietobjektes Leitungen zu verlegen, Regale etc. an den Wänden, der Decke oder der Box zu befestigen, Decken und Wände an zu bohren. 

20. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen, wenn begründet der Verdacht besteht, sofern eine vorherige Kontaktaufnahme zum Mieter gescheitert ist und dem Mieter selbst oder den anderen Mietern dem Vermieter ein nicht unerheblicher Schaden droht. 

21. Die Ausübung insbesondere eines Gewerbes oder Gewerbes ähnlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Betriebs oder die Einbringung von Dienstleistungen im Mietobjekt ist dem Mieter untersagt. Gleiches gilt für jegliche illegale, strafbaren oder sittenwidrig Aktivitäten. Der Mieter darf nicht unter der Anschrift des Mietobjektes beziehungsweise der Gesamtanlage weder einen Wohnsitz noch den Geschäftssitz einer Firma/eines Unternehmens nehmen oder anzumelden . 

22. Beim Einsatz von Transporthilfen sind die Gebrauchsanweisungen einzuhalten. Diese ergeben sich aus dem Aushang beziehungsweise sind bei den Mitarbeitern des Vermieters zu erfragen. Die Decken höchstlasten des jeweiligen Standortes sind zu beachten und einzuhalten. 

23. Es dürfen in den Lagereinheiten keine elektrischen Geräte angeschlossen werden ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters. vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht angezapft oder verändert werden. Elektrische Geräte dürfen während der Abwesenheit des Mieters nicht betrieben werden. 

24. Der Mieter steht dafür ein, dass diejenigen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, ebenfalls die vor aufgeführten Bestimmungen einhalten.

§2 . Auflösende/ Beendigung/Übergabe des Mietobjektes/Zugang zum Mietobjekt. 


1. Der Mietvertrag ist unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass der Mieter in den ersten drei Tagen nach Beginn des Mietverhältnisses den fälligen Mietzins nicht bezahlt hat. Entscheidend ist der tatsächliche Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters oder durch die persönliche Zahlung beim Vermieter. Mit Eintritt dieser auflösenden Bedingung darf der Vermieter über das Mietobjekt anderweitig verfügen, ohne dass es einer Kündigung bedarf . Der Mieter wird in diesem Fall von der Entrichtung der Miete befreit. 

2. Der Mieter hat sich nach der Augenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass das Mietobjekt für die Einlagerung seines Lagergutes vollumfänglich geeignet ist und Mängel oder Verunreinigungen nicht vorhanden sind. Mängel oder sonstige Schäden, auch solche, die während der Mietzeit entstehen, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. 

3. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Zinses und der im Mietvertrag vereinbarten Kaution. 

4. Das Mietobjekt ist jeden Tag 24 sieben 365 Tage im Jahr ganztägig zugänglich.

§3. Zahlung der Miete/Erhöhung der Miete/Verzugsfolgen 


1. Hinsichtlich der Höhe der Miete gilt zunächst, dass in Teil eins 4 des Mietvertrags geregelt ist. Ergänzend gilt: 

2. Die erste Zahlung des Mieters ist bei Mietbeginn fällig und umfasst sowohl die erste Monatsmiete als auch die zu leistende Kaution gemäß Teil eins 5 des Mietvertrags in Verbindung mit dem nachstehenden Paragraph vier. Etwaige weiter nachfolgende Mieten sind jeweils im Voraus der jeweiligen weiteren Miet Monate zur Zahlung fällig. 

3. Endet ein Mietverhältnis, während eines laufenden Monats, erstattet der Vermieter, die zu viel gezahlte Miete innerhalb von zehn Banktagen zurück. 4. Der Vermieter ist berechtigt, die gemäß Teil eins 4 vereinbarte Miete nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gemäß Teil eins 3,2 nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben neu fest zu setzen, frühestens aber nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss. Die Festsetzung hat gegenüber dem Mieter in Textform zu erfolgen und gilt ab dem auf den Zugang der Erklärung des Vermieters folgenden 

Kalendermonats beziehungsweise bei wochenweise Vermietung ab und auf den Zugang der Erklärung des Vermieters folgende Woche. Der Mieter ist im Falle einer Mieterhöhung gemäß vorstehenden Sätzen bei Mietverhältnis gemäß Teil 1 3,2 berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen. kündigt der Mieter, das Mietverhältnis gilt als nicht angetreten. Bei einem Mietverhältnis, welches für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen ist, verpflichten sich die Parteien, diese Mieterhöhung auf Verlangen eines Vertragspartners als Mietvertrag Antrag zu vereinbaren und fest mit dem Mietvertrag zu verbinden. 

5. Die Zahlungen des Mieters erfolgen mittels Sepa-Lastschrift Einzug. Ausgenommen hiervon sind die ersten Mietzahlungen und die Zahlung der Mietsicherheit, für die der Mieter rechtzeitig Sorge zu tragen hat. Der Mieter erteilt die entsprechende Einzugsermächtigung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Mietvertrags (Anlage vier des Mietvertrags). Der Mieter ist berechtigt, die Sepa-Lastschrift Ermächtigung nicht zu erteilen beziehungsweise eine erteilte Ermächtigung zu widerrufen. Er hat in diesem Fall für rechtzeitige Zahlung Sorge zu tragen.

6. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Paragraph 247 Abs. 1 BGB jährlich sowie Mahnkosten pro Mahnung in Höhe von mindestens Euro zwei 50 zu erheben, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung der Zahlung nicht zu vertreten. Der Zinssatz erhöht sich auf 9 % des jeweiligen Basiszinssatzes gemäß Paragraph 247 Abs. 1 BGB, wenn der Mieter kein Verbraucher im Sinne des Paragraph 13 BGB ist. der Vermieter behält sich vor, gegebenenfalls einen weiteren Schaden geltend zu machen. Im Falle von Rücklastschriften ist der Vermieter berechtigt, den administrativen Aufwand sowie Kosten mit maximal 15 € den Mieter in Rechnung zu stellen. 


§4. Mietsicherheit 

1. Der Mieter sichert die Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag unwiderruflich durch Zahlung einer Kaution, in der sich aus Teil eins 4 ergibt sich in Höhe. 2. Die Kaution ist bei Vertragsabschluss fällig und im Regelfall zusammen mit der ersten Miete an den Vermieter zu zahlen. 

3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution zinsbringend anzulegen. 4. Die Kaution deckt alle vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Schadensersatz. Ansprüche wegen Verletzung mit vertraglichen Pflichten durch den Mieter sowie gesetzliche Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjektes ab. 

5. Die Rückzahlung des Kautionsbetrags erfolgt innerhalb von zehn Bank Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und vertragsgemäß Rückgabe der Mietsache durch den Mieter auf das vom Mieter im Mietvertrag genannte Konto oder, soweit der Mieter ein anderes Konto bis zur Beendigung des Mietvertrags mitteilt, auf das dem Mieter mitgeteilte Konto. Gibt der Mieter die Mietsache nicht im vertragsgemäßen Zustand zurück, ist der Vermieter berechtigt den Kautionsbetrag um denjenigen Betrag, der notwendig ist, um das Mietobjekt in vertragsgemäßen Zustand versetzen (zum Beispiel Reinigungskosten oder Kosten zur Beseitigung von Schäden an der Mietsache oder Kosten für die Verbringung und oder zur Beseitigung Vernichtung von Mieter zurückgelassenen Gegenstände) zu reduzieren. Ebenfalls ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter nicht gezahlte, fällige Mieten, Mahnkosten, Verzugszinsen vom Kautionsbetrag abzuziehen. 

6. Sollte der Vermieter während der Vertragslaufzeit seine Ansprüche durch in Anspruch Name der Sicherheit befriedigen, ist der Mieter verpflichtet, eine neue Kaution zu stellen beziehungsweise den reduzierten Kautionsbetrag bis zu der in Teil eins 5 genannten Höhe wieder aufzufüllen. 


§5. Untervermietung/Firmenwechsel 

1. eine entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung oder sonstige Form einer vom Mieter begehrten Gebrauchs Überlassung des Ganzen oder eines Teils. Das Mietobjekt ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.

2. Bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften gilt ein Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafter oder eine Änderung der Rechtsform als Überlassung an Dritte, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Gleiches gilt für sonstige inhabergeführte Unternehmen bei einem Wechsel des Inhabers oder Aufnahme weiterer Inhaber. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden. 


§6. Ausbesserungen/bauliche 

Änderungen/Instandhaltung/Umzug. 


1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen jederzeit auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Die Durchführung der Arbeiten darf der Mieter nicht behindern oder verzögern. Er hat die Arbeiten zu dulden und wird, soweit notwendig, dem Vermieter oder den von Ihnen beauftragten Personen jederzeit zu dritt zu Mietobjekt gewähren. Ein Mietminderungsrecht wird ausgeschlossen. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vorher informieren, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur App Wendung von Drohnen gefahren. 

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von Mängeln am Mietobjekt zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat. In diesen Fällen muss der Mieter die Mitarbeiter des Vermieters oder den Sicherheitsdienst umgehend informieren. 

3. Der Mieter darf keine bauliche Änderung des Mietobjektes vornehmen. 4. Der Mieter erteilt schon jetzt eine Zustimmung zu einem Wechsel des Mietobjektes innerhalb der Gesamtanlage, wenn dies erforderlich ist, um die Funktionalität und Auslastung der Anlage zu erhalten und oder zu erhöhen, dieses zur Durchführung notwendiger Reparaturen oder Umbauten erforderlich ist, behördliche Anweisung einen Wechsel notwendig machen oder Gefahr im Verzug ist. Dazu hat der Vermieter den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das Mietobjekt zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt zu bringen. Das neue Mietobjekt hat nach Art, Umfang und Miete vergleichbar zu sein. Die Kosten eines Umzugs innerhalb der Anlage hat der Vermieter in diesem Fall dem Vermieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich, daran mitzuwirken. Vorstehende Abzugsverpflichtung gilt entsprechend, wenn der Vermieter ein anderes Gebäude innerhalb der Stadt anbietet oder diese neue Standort für den Mieter zumutbar ist. kommt der Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht fristgerecht nach oder ist ein früherer Wechsel das Mietobjekt vor Ablauf der 14 Tage zwingend notwendig, ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt zu bringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten, gerechten Öffnung durch den Mieter auf dessen Risiko und Kosten. 

5. Der Vermieter ist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung und gegebenenfalls Reparaturen an der Anlage durchzuführen.

§7. Absperreinrichtungen und Zugangsberechtigung 


1. Das Mietobjekt wird unverschlossen, vermietet. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, während der Mietzeit des Mietobjektes mit einem eigenen Schloss an der dafür vorhandenen Regel Einrichtung zu sichern. Dies hat mit einem Vorhängeschloss mit einer maximalen bügelstärke zu erfolgen. Der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjekt und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Das Anbringen eines zweiten Schlosses beziehungsweise die Nutzung beider Verriegelungsmöglichkeiten ist nicht gestattet. 

2. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, unter entsprechendem Hinweis (mündlich, per Fax per E-Mail, per SMS oder schriftlich/postalisch) an den Mieter, an der Riedel Einrichtung seinerseits ein Schloss anzubringen, wenn er mit dem Mieter aufgrund besonderer Umstände (zum Beispiel Schaden in der Nachbarbox Zahlungsrückstand des Mieters, etc.) in Kontakt treten will. Der Vermieter verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsrückstandes das Schloss nach Zahlung des Rückstandes sofort zu entfernen. Bei der Verwandlung von elektronischen Zugang sperren gilt das Vorstehendes entsprechend. 

3. Ist, oder wird die Gesamteinrichtung mit Kot gesicherten Türen/elektronischen Zugang sperren oder ähnliche Einrichtungen versehen, erhält der Mieter eine/einen zum Öffnen erforderlichen Transponder Chip Schlüssel Code Karte. Ist die Anlage mit Transponder Chip oder Code Karten Versehen, vereinbaren die Parteien die Gültigkeit der Benutzungshinweise für Transponder Chips/Code Karten wie folgt: 

4. Die Chips/Code Karten haben nur Gültigkeit während der vereinbarten angemieteten und dafür gültigen Mietzeit. 

5. Kot Karten sind nie in der Nähe von magnetischen Feldern in Klammern auf Autoradio Lautsprecher, Handys) aufzubewahren oder irgendwelchen Wärme Einfluss (Sonnenstrahlen) auszusetzen. Sie dürfen darüber hinaus nicht geknickt oder gebogen werden. Bei Verlust oder Beschädigung eines Transponderchips ist eine Gebühr von 150 € zu bezahlen. Der Verlust ist unverzüglich dem Vermieter zu melden. 

6. Der Vermieter behält sich vor, die Benutzung der gesamten Anlage §insbesondere aus Sicherheitsgründen anders zu organisieren (Einbau Versicherungs Türen, Differenzierung nach zusammensitzen etc.) der Mieter erklärt bereits jetzt sein 

Einverständnis damit, dass er mit einer Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten einverstanden ist und dass ihm für einen solchen Fall ein anderes Mietobjekt gemäß Paragraph sechs 4 zugewiesen werden kann. 

7. Soweit der Mieter die zum Betreten des Mietobjekt erforderlichen Schlüssel, Codekarte etc. überlässt, geschieht dies auf Risiko des Mieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Zugangsberechtigung des Dritten zu prüfen. 

8. Sollte durch unsachgemäße Handhabung der Alarm des Hauses und/oder des Lagerraums außerhalb der Bürozeiten aktiviert werden, wird seitens des Vermieters eine Pauschale von 150 € erhoben. 

9. Bei Gefahren in Verzug für das Objekt, Mietobjekte anderer Mieter oder die Gesamtanlage ist es dem Vermieter gestattet sofort ohne vorherige Ankündigung

gegen den Mieter das Mietobjekt des Mieters zu öffnen und zu betreten, um die Gefahr durch geeignete Maßnahmen abzuwenden. Das kann bedeuten, dass der Vermieter zum Beispiel bei einem drohenden Wasserschaden berechtigt ist, die eingelagerten Gegenstände auszuräumen und anderweitig sicher unterzubringen. Eine entsprechende Handlungspflicht des Vermieters besteht in solchen Fällen jedoch nicht. 


§8.Haftung 

1. Schadensersatz Ansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträgliche Mängel. Der Mietsache sind ausgeschlossen. Ebenso haftet der Vermieter nicht verschieben gleich welcher Art und gleich aus welchem Grunde am Lager gut sowie für Sachschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in den Fällen des Vorsatzes, der Groeben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz Anspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertrags typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Sons zwingend gehaftet wird. Hiervon unberührt bleiben Erfüllungsansprüche des Mieters sowieso ein gesetzliches Recht zur fristlosen Kündigung. 

2. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zu der Lagerhalle, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertreten den Umstand beruhen (zum Beispiel Straßen Bauarbeiten, Beschädigungen oder technische Mängel der Zufahrtstore oder Zugangstüren, insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten gemäß Paragraph 2 4 durch Dritte und oder andere Mieter etc.) 

3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigung des Mietobjektes und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude gehören Einrichtung und Anlagen, die durch ihn die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Besucher, Kunden Lieferanten sowie von Ihnen beauftragte Handwerker und ähnliche Personen verursacht worden sind, soweit er dies zu vertreten hat. Der Mieter hat die Beweislast, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat, soweit Mietobjekt, Anlagen und Einrichtungen seiner Obhut unterliegen. Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. 

4. Der Mieter haftet dafür, dass die eingelagerten Gegenstände zur Einlagerung unter Berücksichtigung insbesondere des Paragraph eins geeignet sind. 

5. Sollten sich bei einer vertraglichen Vermessung der Lage Einheit eine Differenz zur vereinbarten Fläche ergeben, so sind Flächenabweichung von bis zu 10 % unbeachtlich, bei einer größeren Abweichung für die Miete anhand der tatsächliche Fläche neu berechnet. Die Flächenberechnung erfolgt aufgrund der Innen Maße der abgegrenzten Fläche.

§9. Minderung, 

Aufrechnung,zurückBehaltung 


1. Der Mieter kann gegen die Mietzahlungsansprüche des Vermieters weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon, ausgenommen sind Forderung des Mieters wegen Schadensersatz für nichtErfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auftreten hat. Mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Mieter aufrechnen beziehungsweise ein Zurückbehaltungsberechtigten ausüben. 

2. Rückforderungsansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben im Übrigen unberührt. 

3. Die Aufrechnung oder die Ausübung des zurückBehaltungsrecht ist, soweit gemäß 1 möglich, nur zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens ein Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat. 


§10. Vermieterpfandrecht 

1. Der Mieter bestätigt, dass er rechts mäßiger Eigentümer und/oder rechtmäßiger Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist. 

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt , ist er berechtigt, eine Aufstellung der Mietobjekt eingelagerten Gegenstände zu fertigen. 


§11. Sicherungsübereignung. 

1. Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaiger Anschaffungsrechte an allen Gegenständen, die der Mieter während der Mietdauer des Mietverhältnisses in das Mietobjekt einlagert. Die sicherungsübereigneten Gegenstände werden nachfolgend auch als „Sicherungsgut" bezeichnet. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzins in Höhe von mindestens zwei Mietperioden im Verzug kommt. Die Übergabe sich der Sicherungsgut an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Vermieter das Sicherungsgut für den Mieter unentgeltlich verwahrt. Der Mieter erteilt den Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsgut es nach Maßgaben der nachfolgenden Absätze.

2. Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und auch nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne dieser Vorschrift zur Nutzung des Sicherungsgut berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernen und uneingeschränkt über das Sicherungsgut verfügen. 

3. Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne von 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zur Verwertung des Sicherheitsgutes berechtigt, soweit der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von zwei Mietperioden in Verzug ist und der Vermieter deshalb nach Paragraph 13 dieses Vertrages unter setzung einer Frist von einem Monat schriftlich angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist. 

4. Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung hat in diesem Fall in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die vorgefundenen Gegenstände nach Öffnung des Mietobjektes in ein Protokoll aufgenommen haben. 

5. Der Vermieter ist berechtigt, das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Und verwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden. Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zur Befriedigung der gemäß Vertrag gesicherten Ansprüche notwendig ist. 


§12 Kündigung 

1. jede Kündigung ab schriftlich oder durch Telekommunikative Übermittlung (Telefax, E-Mail, innerhalb eines bestehenden Kundenportals) erfolgen. Aus allen Kündigungserklärungen, insbesondere einer E-Mail, müssen sich klar der Absender, der Standort und die Nummer der zu kündigenden Lagereinheit eingeben. Eine Signatur ist bei einer Kündigung per E-Mail nicht notwendig. 

2. Für die fristgerechte Kündigung kommt es nicht auf die Absendung der Erklärung, sondern auf den nachweisbaren Zugang beziehungsweise Bestätigung der E-Mail bei den anderen Vertragspartner an. 


§13 außerordentliches Kündigungsrecht 

Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung, außer aus dem im Gesetz, geregelten Gründen, auch dann kündigen, 


1. wenn der Mieter, ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen Vertrag in der Mietsache fortsetzt, insbesondere ohne schriftliche Erlaubnis des

Vermieters, die Mietsache zu anderen Zwecken als unter §1 genannten Nutzung oder unbefugt untervermietet. 

2. Wenn gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird 

3. Wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen (zum Beispiel gemäß Paragraph eins) nicht nachkommt. 

4. Wenn der allgemein gültigen Hausordnung Teil drei nicht 

entsprochen wird oder ein anderer unzumutbarer Zustand eintritt, wie zum Beispiel Belästigung, andere 

Mieter, welcher trotz schriftlicher Abmahnung weiter fort besteht. 


§14. Vertragsbeendigung. 

1. bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt leer, d.h. geräumt und gereinigt, sowie unverschlossen zurückzugeben. Code Karten, Schlüssel etc. sind soweit übergeben, vollständig zurückzugeben. Etwaige Schäden etc. sind fachgerecht zu beseitigen. 

2. Wird nach Kündigung des Vertrags beziehungsweise nach Beendigung der festen Zeit das Mietobjekt von dem Mieter nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, haftet der Mieter für den Fall, dass der Vermieter dieses Mietobjekt bereits weiter vermietet hat und der Nachmittag ein Ersatzobjekt akzeptieren will/ein Ersatz Mietobjekt nicht vorhanden ist. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der vorherigen Mieter verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmittags frei. Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch Rückgabe oder erkennbar, offensichtliches verlassen) im Mietobjekt stehen gelassen hat, wie folgt zu verfahren: 

3. Handelt es sich um offensichtlich wertlose Gegenstände (Sperrmüll, etc.) gemäß Einschätzung des Vermieters, kann er diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen. 

4. Handelt es sich gemäß Einschätzung des Mieters nicht um offensichtlich wertvolle Gegenstände, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters bei sich ein zu lagern, um drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung an die letzte

bekannte Adresse des Mieters zu verwerten. Diese Aufforderung zur Abholung ist einmal zu wiederholen. 

5. Die Verwertung soll, soweit möglich, durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern kein dem Vermieter bekanntes Recht ein drittes an den Gegenständen besteht. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet, der Vermieter hat nur die Sorgfalt ein zu stehen, welche er in eigene Angelegenheit anzuwenden pflegt. Etwaiger Erlös nach Abzug der dem Vermieter entstandenen Kosten beim zuständigen Amtsgericht zu Gunsten des Mieters zu hinterlegen. Der Vermieter kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, den Gegenstand auch sofort beim Amtsgericht zu hinterlegen. 

6. Alle übrigen Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern. Er ist berechtigt, diese zu entsorgen, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung, die einmal zu wiederholen ist, abholt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter. 

7. Falls der Mietvertrag mieterseitig beendet wurde, allerdings kein zeitiger Auszug erfolgt beziehungsweise die Lagereinheit nicht leer übergeben wird, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um einen weiteren Monat. Eventuelle Rabatte werden hierbei nicht länger berücksichtigt und es gilt die monatliche Miete. Die Vertragsverlängerung kann mit 14-tägiger Frist zum Ende einer jeden Periode gekündigt werden. 


§15. Personenmehrheiten 

1. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtung aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. 

2. Tatsachen, die für eine Person bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen ihn einen Schadensersatzanspruch begründen würden, haben für die anderen Personen die gleiche Wirkung. 

3. Sind mehrere Personen, Mieter oder Vermieter, so bevollmächtigen Sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärung der anderen Vertragsparteien Mitwirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugeben Erklärung, Mitwirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung der Vermieter Seite oder Mutter Seite genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter oder einem der Vermieter abgegeben wird. 

4. Alle Willenserklärung im Zusammenhang mit der Laufzeit des Vertrages sind schriftlich abzugeben. Für die rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung Sendung, sondern dem Empfang der Erklärung an. 


§16. Übertragung der Vermieter-/Mieterrechte. 

1. für den Fall, dass der Vermieter das Mietvertragsverhältnis während der Vertragslaufzeit auf einen Dritten als Vermieter übertragen will, erhält der Mieter

bereits jetzt dazu seine Zustimmung. Hierbei muss der Vermieter sicherstellen, dass bei der Übertragung des Mietverhältnisses über die Mietsicherheit abgerechnet wird. Die Mietsicherheit-soweit nicht verbraucht.-ist ein Nachtrags Volker zu übergeben beziehungsweise auf sonstige Weise mit ihm zu verrechnen. Sobald dies erfolgt, endet die Haftung des Vermieters in Bezug auf die Mietsicherheit. Etwaige Ansprüche des Mieters auf Entschädigung oder wegen fairen Verhaltens. Wendung Ersatz richtet sich gegen den Erwerber.Der Mieter kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag. 


§17 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem das Mietobjekt gelegen ist, es sei denn, die Regelung gilt im nachfolgenden . 

2. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-- rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Fuengirola für alle Ansprüche, die sich aus der aufgrund dieses Vertrages ergeben vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrags, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Spanien verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage Erhebung nicht bekannt ist. 


§18. Kommunikation 

1. für eine reibungslose Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter, werden vertragliche Informationen und Dokumente digital versendet beziehungsweise kommuniziert. Vertragsrechtliche Dokumente können ausdrücklich auch digital ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Mieter, die Änderung seiner Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und oder Mobilfunknummer) stets an den Vermieter zu übermitteln. 

§19. Sondervereinbarungen 

1. Sondervereinbarungen werden stets separat aufgeführt und liegen gegebenenfalls als Anlage 6 dem Mietvertrag bei.

§20. Schlussbestimmungen 


1. für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters, ist ausdrücklich vereinbart. 

2. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung meiner Anschrift/seines Namens/seines Ansprechpartners unverzüglich mitzuteilen. Muss vom Vermieter eine Adressmitteilung über die zuständige Einwohner Meldebehörde durchgeführt werden, hat der Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 45 an den Vermieter zu zahlen. 

3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.